§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet.
(2) Der Hauptpersonalrat für das Ministerium der Finanzen und das Landesamt für Zentrale Dienste sowie der örtliche Personalrat beim Landesamt für Zentrale Dienste werden spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nehmen im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften die bisher zuständigen Personalvertretungen die Aufgaben wahr. Bis zur Neuwahl nimmt für den Geschäftsbereich des bisherigen Statistischen Landesamtes der ehemalige örtliche Personalrat auch die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.