§ 29 SSpG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft. Vorschriften und Entscheidungen, die das Personal der Sparkassen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Gewährträgers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.