§ 102 KWO - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.

(2) Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis ist entsprechend § 9 bekannt zu machen. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.