§ 102 KWO - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Stadtverbandspräsidenten, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Auslegung des Wählerverzeichnis ist entsprechend § 9 bekannt zu machen. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.