§ 102 KWO - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
(2) Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis ist entsprechend § 9 bekannt zu machen. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.