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§ 24 VVVGKostenerstattung für die Organisation

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 1  DM je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450.000 Stimmberechtigte berücksichtigt.

(3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 beim Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.

(4) Der Erstattungsbetrag wird vom Landtagspräsidenten festgesetzt.

(5) Den Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 4.000 DM gewährt.

Der Antrag ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.