§ 24 VVVG - Kostenerstattung für die Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.
(2) Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450.000 Stimmberechtigte berücksichtigt.
(3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 beim Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.
(4) Der Erstattungsbetrag wird vom Landtagspräsidenten festgesetzt.
(5) Den Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2.000 EUR gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.