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Art. 28 BayDSG - Ausnahmen von der Freigabepflicht, Rechtsverordnungsermächtigung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) Für automatisierte Verfahren,

  1. 1.

    die dem internen Verwaltungsablauf dienen,

  2. 2.

    die ausschließlich Zwecken der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen oder

  3. 3.

    deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,

ist keine Freigabe erforderlich.

(2) 1Die Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter, die datenschutzrechtliche Freigabe und die Führung eines Verfahrensverzeichnisses sind nicht erforderlich, wenn in öffentlichen Stellen ausschließlich automatisierte Verfahren eingesetzt werden, von denen unter Berücksichtigung der erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Betroffenen unwahrscheinlich ist. 2Die Staatsministerien regeln für ihren Geschäftsbereich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung, bei welchen öffentlichen Stellen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3In der Rechtsverordnung sind die in Art. 26 Abs. 2 genannten Angaben fest zu halten; diese Angaben sind nicht erforderlich für automatisierte Verfahren, die dem internen Verwaltungsablauf dienen, wie Registraturverfahren, ausschließlich der Erstellung von Texten dienenden Verfahren, Kommunikationsverzeichnisse und Anschriftenverzeichnisse für die Versendung an die Betroffenen.