§ 15b RiG M-V - Zusammensetzung der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richterrat besteht
- 1.
bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Mitgliedern,
- 2.
bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Mitgliedern,
- 3.
im Übrigen aus einem Mitglied.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Mitgliedern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) Jedes Mitglied eines Richterrats hat mindestens ein Ersatzmitglied.