§ 15b RiG M-V - Zusammensetzung der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richterrat besteht
- 1.
bei Gerichten mit 50 und mehr Wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
- 2.
bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 Wahlberechtigten Richtem aus drei Richtern,
- 3.
im Übrigen aus einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richtem.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richtern.
(4) Jeder Richterrat hat mindestens ein Ersatzmitglied.