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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 206 InsO - Ausschluss von Massegläubigern

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

  1. 1.

    bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,

  2. 2.

    bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder

  3. 3.

    bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.