§ 206 InsO - Ausschluss von Massegläubigern
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
- 3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.