§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.