§ 14 LRKG - Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsentschädigung); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen Hin- und Rückreisetage. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiter bewilligen.
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)