Versionsverlauf


  • ab 01.01.1991 (außer Kraft)

§ 14b HOAI 1991 - Objektliste für Raum bildende Ausbauten (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

Nachstehende Raum bildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;

    Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;

    Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;

    Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;

    Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;

    Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum Beispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;

    Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

    Raum bildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;

    Kirchen;

    Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;

    Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwändiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;

    Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwändiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).