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  • ab 01.01.1991 (außer Kraft)

§ 12 HOAI 1991 - Objektliste für Gebäude (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;

    Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;

    Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;

    Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;

    geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbstständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;

    Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;

    Musikpavillons;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;

    Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;

    Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;

    Fertigungsgebäude der Metall verarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;

    Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;

    Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;

    Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;

    Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in Honorarzone IV erwähnt;

  4. 4.

    Honorarzone IV:

    Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwändige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwändiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;

    Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;

    Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;

    landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;

    Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;

    Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

    Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

  5. 5.

    Honorarzone V:

    Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;

    Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;

    Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).