§ 61 FhG - Lehrbericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Die Fachbereichsleitung erstellt alle zwei Jahre einen Lehrbericht, der für alle angebotenen Studiengänge die Situation von Lehre und Studium sowie die Organisation der Lehre darstellt. Hierbei werden die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und Stellungnahmen der Fachschaftsräte einbezogen. Das Nähere über den Inhalt des Lehrberichts regelt die Fachhochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Der Lehrbericht wird der Hochschulleitung, dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat über den Fachbereichsrat zugeleitet.