§ 10 LSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
- 2.sonstige Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Die zuständige Stelle kann
- 1.von einer Sicherheitsüberprüfung insgesamt oder
- 2.von der Anordnung einzelner Maßnahmen
absehen, wenn Art oder Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies im Einzelfall zulässt oder die Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit es erfordert.