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§ 37 SBesG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2021

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 34 bis 36. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. Es können insbesondere Regelungen getroffen werden

  1. 1.

    zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,

  2. 2.

    zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung der Prozentsätze nach § 34 Absatz 6,

  3. 3.

    über die Teilnahme von besonderen Leistungsbezügen an den prozentualen Besoldungsanpassungen,

  4. 4.

    zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die künstlerischen Hochschulen des Saarlandes.