§ 28 LRiG - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (§ 20 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen, wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 15 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.
(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.