§ 127 BremBG - Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Die am 31. Januar 2010 eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in die neuen Laufbahnen übergeleitet. Die Zuordnung der Laufbahngruppen erfolgt gemäß § 16 des Bremischen Besoldungsgesetzes.
(2) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Februar 2010 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 in der ab 1. Februar 2010 geltenden Fassung. Die Zuordnung der Laufbahnbefähigungen ergibt sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage).