§ 130b BremBG - Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhestandseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen.