§ 125 BremBG - Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
- 1.
wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.