§ 30 FhG - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt.
(2) Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt bis zu sechs Jahren. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 38 Abs. 5 und 6 nicht zulässig. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich. Die Umwandlung hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren der Begutachtung gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 sinngemäß. Erfolgt keine Umwandlung, sind die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(3) Das Angestelltenverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Die Vergütung entspricht den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltende Bestimmungen. Mit der Begründung und für die Dauer des Angestelltenverhältnisses ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Professorin"/"Professor" verbunden. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Professorinnen und Professoren, die nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Fachhochschule als Professorin/Professor tätig waren, müssen vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit eine Probezeit von zwei Jahren ableisten. Die Probezeit wird grundsätzlich im befristeten Angestelltenverhältnis abgeleistet.
(5) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiterhin zu. Sie führen ihre Amtsbezeichnung, die zugleich eine akademische Bezeichnung ist, in der ursprünglichen Form; Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.