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§ 8 EGZPO - (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

(1) Die Parteien können sich bis zur Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit auch durch einen bei einen bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Die Zustellung der Abschrift der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt gemäß § 210a der Zivilprozeßordnung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 8: I.d.F.d. Art. 2 II Nr. 121 G v. 12.09.1950 S. 455