§ 38 EGZPO - Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EGZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-2
1Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. 2Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.