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  • ab 01.04.2005 (aktuelle Fassung)

§ 30 EGZPO - Übergangsvorschrift zum Justizkommunikationsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

1Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift:

2Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. 3Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. 4Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.