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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 14 EGZPO - Verhältnis zu Landesgesetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden.

(2)  

§ 13 Abs. 2 bis 4 u. § 14 Abs. 2: Entf. als Aufhebungsvorschriften