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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 46 BremRiG - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. Die Kosten des Gesamtrichterrats fallen dem Haushalt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zur Last.

(3) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen des Richterrates und des Präsidialrates mit beratender Stimme teilnehmen.