Versionsverlauf


§ 47b AbgG LSA - Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

Für Abgeordnete, die dem Landtag in mindestens einer vierjährigen Wahlperiode angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie auch Mitglied des Landtages in fünfjährigen Wahlperioden waren.