§ 47b AbgG LSA - Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Für Abgeordnete, die dem Landtag in mindestens einer vierjährigen Wahlperiode angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie auch Mitglied des Landtages in fünfjährigen Wahlperioden waren.