§ 47b AbgG LSA - Übergangsvorschriften zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten vier Wahlperioden angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer vierjährigen und in einer fünfjährigen Wahlperiode angehörten, beginnt die Frist für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersentschädigung abweichend von § 17 Satz 2 mit dem Beginn des zehnten Jahres der Mitgliedschaft im Landtag.