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§ 47b AbgG LSA - Übergangsvorschriften zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten vier Wahlperioden angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer vierjährigen und in einer fünfjährigen Wahlperiode angehörten, beginnt die Frist für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersentschädigung abweichend von § 17 Satz 2 mit dem Beginn des zehnten Jahres der Mitgliedschaft im Landtag.