§ 36 LWO - Bekanntmachung der Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die zugelassenen Landeslisten und ihre Reihenfolge sowie die Familiennamen und Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber mit.