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§ 40 FhG - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Fachhochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach hervorragenden Leistungen im Rahmen einer in der Regel mehrjährigen Tätigkeit als Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder im Rahmen der angewandten Forschung den Anforderungen entspricht, die nach § 31 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" zu führen. Regelungen zum Erlöschen oder Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Fachhochschule.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet im Umfang von vier Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können mit ihrem Einverständnis als Prüferinnen und Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt werden.

(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs nach Anhörung des Senats durch die Hochschulleitung. Dem Vorschlag muss eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der/des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professorinnen und Professoren des betreffenden Fachs eingeholt werden.

(4) Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 31 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden. § 32 findet entsprechende Anwendung. Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung "Professorin für besondere Aufgaben"/ "Professor für besondere Aufgaben". Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt. § 44 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.