§ 43 FhG - Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte unterstützen die Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, dass sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in ihrem bisherigen Studium erworben haben, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule, ergänzen oder vertiefen können.
(2) Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt die Immatrikulation und hinreichende Studienfortschritte sowie fachliche Kenntnisse voraus. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden nach Anordnung der Professorin/des Professors tätig, der/dem die Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese Befugnis die Fachbereichsleitung.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs von der Hochschulleitung begründet. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre, die Beschäftigung als studentische Hilfskraft in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.