§ 5 SächsAbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SächsAbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5 943,50 Euro. Ab dem 1. April 2022 orientiert sich die Abgeordnetenentschädigung an dem Grundgehaltssatz einer Richterin oder eines Richters im Freistaat Sachsen (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6) und entspricht der Höhe nach den zum 1. Januar 2021 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist.
(2) Die Grundentschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und je Fraktion eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidentinnen und Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Grundentschädigung das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.
(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. April 2023, 1. April 2024 und 1. April 2025 angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelten Nominallohnindex für den Freistaat Sachsen, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich bis zum 15. März mitgeteilt. (1) Der neue Betrag der Entschädigung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert.
(5) Der Landtag beschließt innerhalb der ersten neun Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.
Nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Grundentschädigung nach § 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 12. März 2024 (SächsGVBl. S. 386) beträgt die monatliche Grundentschädigung ab 1. April 2024 6 954,09 Euro.