§ 5 SächsAbgG - Grundentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SächsAbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5 212,54 Euro.

(2) Die Grundentschädigung für den Präsidenten und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.

(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. August 2015, 1. August 2016, 1. August 2017, 1. August 2018 und zum 1. August 2019 an die Einkommensentwicklung im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der gewichtete Durchschnitt der Veränderungsraten nachfolgender Kenngrößen, jeweils bezogen auf den Freistaat Sachsen:

  1. 1.

    den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer mit einem Anteil von 45 vom Hundert,

  2. 2.

    dem Bruttoinlandsprodukt mit einem Anteil von 45 vom Hundert,

  3. 3.

    dem Eckregelsatz für Empfänger von Sozialhilfe, der der Regelleistung für Empfänger von Arbeitslosengeld II entspricht, mit einem Anteil von 5 vom Hundert,

  4. 4.

    dem aktuellen Rentenwert mit einem Anteil von 5 vom Hundert.

Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mitgeteilt. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert.

(5) Der Landtag beschließt innerhalb der ersten neun Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Grundentschädigung für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 5 des Abgeordnetengesetzes

Vom 2. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 352)

Ab 1. August 2019 beträgt die monatliche Grundentschädigung 5 943,50 Euro.