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§ 99 HSG LSA - Zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten, gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies auf Grund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule. § 79 gilt entsprechend.

(2) An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen. § 79 gilt entsprechend.

(3) Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen. Näheres regelt die Grundordnung.