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§ 99 HSG LSA - Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies aufgrund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. 2In diese Einrichtungen können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen einbezogen werden. 3Die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hochschule. 4§ 79 gilt entsprechend. 5Die Grundordnung der Hochschule kann vorsehen, dass für Berufungen, von denen die jeweiligen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen betroffen sind, die Fachbereiche das Einvernehmen mit den betroffenen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen herstellen müssen. 6Näheres hierzu regelt die Grundordnung.

(2) 1An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen. 2§ 79 gilt entsprechend.

(3) 1Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen. 2Näheres regelt die Grundordnung.