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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 32 SÜG NRW - Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 15 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(3) Unabhängig von der Aktualisierung und der Wiederholungsüberprüfung hat die betroffene Person der nichtöffentlichen Stelle von sich aus Änderungen im Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.