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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 33 SÜG NRW - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    Änderungen des Namens, des Familienstandes, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Beginn oder Ende einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

  4. 4.

    auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 16 Absatz 5 Satz 1 und § 19 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.