§ 23 AbgG - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 6 bis 6c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.