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§ 25 AbgG - Verwendung im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 68 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.