§ 64 ZDG - Verhängung der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.
(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.