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§ 61 ZDG - Disziplinarvorgesetzte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) 1Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. 2Sie oder er kann diese Befugnis auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben, übertragen.

(2) 1Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen. 2Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. 3Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten nach Absatz 1 über.

(3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.