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§ 64 ZDG - Verhängung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.

(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.

(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.