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§ 59 ZDG - Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Ausgangsbeschränkung,
  3. 3.
    Geldbuße,
  4. 4.
    Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
  5. 5.
    Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.