§ 45a SHBesG - Familienergänzungszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Unterschreitet das Nettoeinkommen der für die im Familienzuschlag nach § 44 berücksichtigten ersten und zweiten Kinder unterhaltspflichtigen Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile die für die Herstellung eines Abstands zur Grundsicherung in Höhe von 15 Prozent notwendige Nettosumme der Besoldung der Beamtin oder des Beamten nach Anlage 10, wird ein kindbezogener monatlicher Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt. Das für die Errechnung des Familienergänzungszuschlags maßgebende Nettoeinkommen nach Anlage 10 ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), abzüglich Einkommensteuer und der Beträge einer die Beihilfe ergänzenden Krankenversicherung unter Hinzurechnung des zustehenden Kindergeldes im Sinne des Zehnten Abschnitts des Einkommensteuergesetzes oder der Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, ber. S. 3177), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) Für das dritte Kind und weitere Kinder, für die Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der unterhaltspflichtigen Ehepartnerin oder des Ehepartners, Lebenspartnerin oder Lebenspartners der Beamtin oder des Beamten oder eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils im Kalenderjahr folgende Höchstgrenzen unterschreitet:
- 1.
6.500,00 Euro bei drei Kindern,
- 2.
14.250,00 Euro bei vier Kindern,
- 3.
23.250,00 Euro bei fünf Kindern,
- 4.
32.850,00 Euro bei sechs Kindern,
- 5.
43.200,00 Euro bei sieben Kindern,
- 6.
53.900,00 Euro bei acht Kindern,
- 7.
64.600,00 Euro bei neun Kindern.
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Höchstgrenze um 10.700,00 Euro.
(3) § 44 Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) Ein Familienergänzungszuschlag wird nur gewährt, wenn Anspruch auf Grundgehalt besteht.