§ 45a SHBesG - Familienergänzungszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Unterschreitet das Nettoeinkommen der für die im Familienzuschlag nach § 44 berücksichtigten ersten und zweiten Kinder unterhaltspflichtigen Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile die für die Herstellung eines Abstands zur Grundsicherung in Höhe von 15 Prozent notwendige Nettosumme der Besoldung der Beamtin oder des Beamten, wird ein kindbezogener Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt. Das für die Errechnung des Familienergänzungszuschlags maßgebende Nettoeinkommen nach Anlage 10 ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2993), abzüglich Einkommensteuer und der Beträge einer die Beihilfe ergänzenden Krankenversicherung unter Hinzurechnung des zustehenden Kindergeldes im Sinne des Abschnitts X EStG oder der Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I. S. 142, ber. S. 3177), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2020).
(2) Für das dritte Kind und weitere Kinder, für die Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Familienergänzungszuschlag für das jeweils dritte Kind in Höhe von 234 Euro und ab dem vierten Kind in Höhe von jeweils 353 Euro gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG der mit unterhaltspflichtigen Ehepartnerin oder des Ehepartners, Lebenspartnerin oder Lebenspartners der Beamtin oder des Beamten oder eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils im Kalenderjahr folgende Höchstgrenzen unterschreitet:
- 1.
6.500 Euro bei drei Kindern und
- 2.
13.000 Euro bei vier Kindern
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 6.500 €.
(3) Für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) wird ein Ergänzungszuschlag ab dem dritten Kind in Höhe von jeweils 80 Euro monatlich gewährt. Abweichend von Satz 1 wird bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte unter den in Absatz 2 angegebenen Höchstgrenzen liegt, ein monatlicher Ergänzungszuschlag
- 1.
für das dritte Kind in Höhe von 340 Euro und
- 2.
ab dem vierten Kind in Höhe von 392 Euro gewährt.
(4) § 44 Absatz 8 gilt entsprechend.