§ 56c FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§§ 56a bis 56c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vorn 01.01.1962
§ 56a Abs. 1 u. § 56c Abs. 1: BGB 400-2
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.