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§ 56c FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§§ 56a bis 56c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vorn 01.01.1962

§ 56a Abs. 1 u. § 56c Abs. 1: BGB 400-2

(1) 1Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Gegen die Verfügung steht die Beschwerde dem Annehmenden und dem Kinde zu; in den Fällen des § 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch der Ehegatte des Annehmenden beschwerdeberechtigt.

(2) Ist der Annehmende der gesetzliche Vertreter des Kindes, so ist dem Kinde für das Verfahren ein Pfleger zu bestellen.